Allgemeine Geschäftsbedingungen der LQX e.U.

für Leistungen des Ingenieurbüros, technische und kommerzielle Bewertungen, Gutachten, sachverständige Beurteilungen und technische Stellungnahmen

Stand: 01.10.2026

LQX e.U.
Inhaber: Dipl.-Wi.Ing. (FH) Daniel Löcklin
Peterfeld 54
4963 St. Peter am Hart
Österreich

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Abweichungen und Begriffe

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen LQX e.U., nachfolgend „LQX“, und dem Auftraggeber, sofern dieser den Vertrag als Unternehmer abschließt.

Diese AGB sind ausschließlich für Unternehmergeschäfte bestimmt. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

1.2. Die AGB gelten insbesondere für Leistungen des Ingenieurbüros sowie für technische und kommerzielle Bewertungen, Untersuchungen, Begutachtungen, Schadensbewertungen, Zustandsfeststellungen, technische Stellungnahmen und Gutachten im Rahmen der bestehenden Gewerbeberechtigung.

1.3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von LQX ausdrücklich anerkannt wurden. Dies gilt insbesondere auch für Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

1.4. Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen LQX und dem Auftraggeber gehen diesen AGB vor.

1.5. Soweit in diesen AGB von „Tagen“ gesprochen wird, sind Kalendertage gemeint.

1.6. Soweit ausdrücklich Schriftform verlangt wird, ist darunter Schriftform im Sinne des § 886 ABGB zu verstehen. Einer eigenhändigen Unterschrift ist eine qualifizierte elektronische Signatur gleichgestellt.

1.7. Für die laufende organisatorische Kommunikation, Terminabstimmungen, Übermittlung von Unterlagen und vergleichbare Vorgänge ist eine Kommunikation per E-Mail zulässig.

1.8. Für Leistungen, die ausschließlich aufgrund einer gesonderten Gewerbeberechtigung, insbesondere Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation, erbracht werden, können gesonderte Geschäftsbedingungen vereinbart werden.

1.9. Bei einer Bestellung durch Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Behörden gehen zwingende gesetzliche Bestimmungen und der jeweilige gerichtliche oder behördliche Auftrag diesen AGB vor.

2. Angebote und Nebenabreden

2.1. Angebote von LQX sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, freibleibend. Dies gilt insbesondere für Leistungsumfang, Termine und Honorare.

2.2. Weicht eine Auftragsbestätigung von LQX vom Auftrag des Auftraggebers ab, gelten die darin enthaltenen Änderungen als angenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen ab Zugang widerspricht.

2.3. Maßgebend für den Leistungsumfang sind ausschließlich die getroffenen Vereinbarungen. Aussagen, Erwartungen oder Annahmen, die nicht Bestandteil des Auftrags geworden sind, begründen keine Leistungspflicht von LQX.

2.4. Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen des Auftrags sind gesondert zu vereinbaren.

3. Auftragserteilung und Leistungserbringung

3.1. Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich – soweit vorhanden – in folgender Reihenfolge aus:

  1. einer individuell abgeschlossenen Vereinbarung bzw. dem erteilten Auftrag,
  2. der Auftragsbestätigung,
  3. dem Angebot von LQX,
  4. diesen AGB,
  5. den dem Auftrag zugrunde gelegten Unterlagen,
  6. den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und
  7. den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

3.2. Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs berechtigen LQX dazu, den dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert zu verrechnen und vereinbarte Leistungsfristen entsprechend anzupassen.

3.3. LQX erbringt die übernommenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Leistungserbringung.

3.4. LQX ist berechtigt, erforderlichenfalls entsprechend befugte Fachpersonen oder Unternehmen beizuziehen.

Erfolgt deren Beauftragung unmittelbar im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, wird dieser vorab verständigt und erhält die Möglichkeit, innerhalb von zehn Tagen zu widersprechen.

3.5. LQX kann zur Erfüllung eigener Vertragspflichten entsprechend qualifizierte Subunternehmer oder sonstige Fachpersonen einsetzen. Soweit dies für Art und Umfang des Auftrags wesentlich ist, wird der Auftraggeber darüber informiert.

3.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die ordnungsgemäße Bearbeitung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Entscheidungen und Zugänge vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3.7. Dazu zählen je nach Auftrag insbesondere technische Unterlagen, Herstellerinformationen, Rechnungen und Anschaffungskosten, Wartungs- und Reparaturaufzeichnungen, Betriebsstunden, Maschinen- und Fahrzeugdaten, Schadensmeldungen, Fotos, Videos, Prüfberichte, Umbau- und Modernisierungsunterlagen sowie sonstige für die Beurteilung relevante Informationen.

3.8. Zusätzlicher Aufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger, unrichtiger oder nachträglich geänderter Angaben des Auftraggebers ist gesondert zu vergüten. Leistungsfristen verlängern sich entsprechend.

3.9. Bestehen aus fachlicher Sicht Bedenken gegen Vorgaben, Weisungen, Unterlagen oder Entscheidungen des Auftraggebers, wird LQX darauf hinweisen.

Hält der Auftraggeber trotz eines solchen Hinweises an seinen Vorgaben fest, haftet LQX nicht für daraus resultierende Folgen, soweit die Leistung dadurch beeinträchtigt oder eine ordnungsgemäße Leistungserbringung verhindert wird.

3.10. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt in diesem Fall hinsichtlich der bereits erbrachten und aufgrund der Auftragssituation erforderlichen Leistungen bestehen.

4. Gewährleistung und Schadenersatz

4.1. Der Auftraggeber hat die von LQX erbrachte Leistung nach Übergabe zu prüfen.

Erkennbare Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Als Übergabe gilt auch die elektronische Bereitstellung einer Leistung, insbesondere die Übermittlung eines Gutachtens, Berichts oder einer Stellungnahme per E-Mail oder über eine elektronische Projektplattform.

4.2. Bei einem berechtigten Mangel ist LQX zunächst Gelegenheit zu geben, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben oder die fehlende Leistung nachzutragen.

Eine Mängelbehebung durch den Auftraggeber oder Dritte auf Kosten von LQX ist grundsätzlich erst zulässig, wenn LQX die Verbesserung verweigert oder trotz angemessener Fristsetzung nicht durchführt.

4.3. Gewährleistungsansprüche verjähren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

4.4. Soweit gesetzlich zulässig, haben Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden gegenüber Preisminderung oder Vertragsauflösung Vorrang.

LQX ist eine angemessene Frist zur Verbesserung einzuräumen. Diese soll im Regelfall zumindest ein Drittel jener Zeit betragen, die ursprünglich für die betreffende Leistung erforderlich war.

4.5. LQX hat seine Leistungen mit jener Sorgfalt zu erbringen, die von einem fachkundigen Ingenieurbüro bzw. Sachverständigen gemäß § 1299 ABGB erwartet werden kann.

4.6. Haftungsbegrenzung

Hat LQX dem Auftraggeber durch eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten einen Schaden verursacht, wird die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig und sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, wie folgt begrenzt:

a) Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen ohne die nachfolgenden betragsmäßigen Begrenzungen.

b) Bei einer Auftragssumme bis einschließlich EUR 250.000 beträgt die Haftungsobergrenze EUR 12.500.

c) Bei einer Auftragssumme von mehr als EUR 250.000 beträgt die Haftungsobergrenze 5 % der Auftragssumme, höchstens jedoch EUR 750.000.

4.7. Soweit gesetzlich zulässig, sind Ersatzansprüche für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, sofern im konkreten Auftrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

4.8. Schadenersatzansprüche gegen LQX verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch fünf Jahre nach Erbringung der betreffenden Leistung.

4.9. LQX haftet nicht für Nachteile, die auf unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers oder eines von diesem eingeschalteten Dritten beruhen, sofern deren Unrichtigkeit für LQX bei pflichtgemäßer Bearbeitung nicht erkennbar war.

4.10. Die Haftungsbegrenzungen dieser AGB gelten nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

5. Rücktritt vom Vertrag

5.1. Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten.

5.2. Gerät LQX mit einer Leistung in Verzug, ist ein Rücktritt des Auftraggebers grundsätzlich erst nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist zulässig.

5.3. Verletzt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten und wird dadurch die Leistungserbringung unmöglich oder wesentlich erschwert, ist LQX nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt.

Dies gilt insbesondere bei dauerhaft fehlenden Informationen, fehlendem Zugang zum Bewertungsobjekt oder sonstigen Hindernissen aus der Sphäre des Auftraggebers.

5.4. Gleiches gilt bei sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, durch die eine ordnungsgemäße Fortführung des Auftrags nicht zumutbar ist.

5.5. Ist LQX zum Rücktritt berechtigt oder tritt der Auftraggeber ohne wichtigen von LQX zu vertretenden Grund zurück, bleibt der Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 1168 ABGB bestehen. Ersparte Aufwendungen sind zu berücksichtigen.

5.6. Bei einem berechtigten Rücktritt des Auftraggebers sind die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu vergüten.

6. Honorar, Leistungsumfang und Zahlung

6.1. Honorare werden, sofern nicht anders angegeben, in Euro ausgewiesen.

6.2. Sämtliche Preise verstehen sich im B2B-Verkehr zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

6.3. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von LQX ist, soweit gesetzlich zulässig, nur mit rechtskräftig festgestellten oder ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen zulässig.

6.4. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug zu bezahlen.

Bei verschuldetem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in der jeweils geltenden Fassung.

6.5. Zusätzlich können gesetzlich zulässige Mahn-, Betreibungs- und Einbringungskosten verlangt werden.

6.6. Für Leistungen oder Mehrleistungen, für die keine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen wurde, gilt ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB als vereinbart.

6.7. LQX ist berechtigt, Rechnungen elektronisch, insbesondere als PDF per E-Mail, zu übermitteln. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungslegung zu.

6.8. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert verrechnet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Untersuchungen, weitere Besichtigungen, nachträglich verlangte Berechnungen, Änderungen des Bewertungszwecks oder die Bearbeitung neu vorgelegter Unterlagen.

6.9. Erforderliche Barauslagen und Nebenkosten werden, sofern nicht bereits im vereinbarten Honorar enthalten, zusätzlich verrechnet.

Dazu können insbesondere Reise- und Fahrtkosten, Gebühren, externe Prüfungen, Recherchekosten, Laboruntersuchungen, besondere Dokumentationen und Leistungen beigezogener Fachpersonen zählen.

6.10. LQX ist berechtigt, angemessene Akontozahlungen zu verlangen sowie Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu stellen.

6.11. Dauert ein Auftrag länger als zwölf Monate, kann für Leistungen nach Ablauf dieses Zeitraums eine vereinbarte Wertsicherung angewandt werden.

Wurde kein eigener Index vereinbart, kann die Veränderung der einschlägigen Gehaltstabelle des Kollektivvertrags für Angestellte in Information und Consulting als sachgerechte Grundlage herangezogen werden.

6.12. Kostenschätzungen, Kostenberechnungen und vergleichbare Aussagen beruhen auf dem zum jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen Informationsstand. Sie stellen keine Garantie dafür dar, dass tatsächlich anfallende Kosten exakt diesem Betrag entsprechen.

7. Leistungsfristen, Verzögerung und Unterbrechung

7.1. Termine und Bearbeitungszeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

7.2. Vereinbarte Fristen setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungs-, Informations- und Freigabepflichten rechtzeitig erfüllt.

7.3. Verzögert sich die Leistungserbringung aus Umständen, die LQX nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend.

7.4. Dauert eine solche Behinderung oder Unterbrechung länger als zwei Monate, kann der dadurch verursachte Mehraufwand gesondert verrechnet werden.

7.5. Dauert eine Unterbrechung länger als sechs Monate, kann jede Vertragspartei, die die Unterbrechung nicht verursacht hat, den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

8. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

8.1. LQX behandelt alle im Rahmen eines Auftrags erhaltenen vertraulichen technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Informationen vertraulich.

8.2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

Gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Offenlegungs- und Aussagepflichten bleiben unberührt.

8.3. Von LQX beigezogene Fachpersonen oder sonstige Erfüllungsgehilfen sind entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

8.4. Dies gilt insbesondere für Produktionsdaten, Maschinen- und Anlageninformationen, technische Zeichnungen, Schadensinformationen, Kaufpreise, Reparaturkosten, Unternehmensdaten und sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen.

8.5. LQX wird Auftraggeber, Projekte, Gutachten, Bilder, Auftragssummen oder sonstige auf einen Auftraggeber rückführbare Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers als Referenz veröffentlichen oder für Werbezwecke verwenden.

9. Rechte an Gutachten, Bewertungen, Unterlagen und Aufbewahrung

9.1. LQX behält sämtliche Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Rechte an selbst erstellten Gutachten, Bewertungen, technischen Stellungnahmen, Berechnungen, Fotos, Zeichnungen, Tabellen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen, soweit gesetzlich zulässig.

9.2. Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber das Recht, die übergebenen Unterlagen für den vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden.

9.3. Eine darüber hinausgehende Bearbeitung, Veränderung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Nutzung bedarf grundsätzlich der Zustimmung von LQX.

9.4. Bei einer unberechtigten Nutzung kann LQX – soweit gesetzlich zulässig – eine angemessene Vergütung bzw. eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unberechtigten Nutzung verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

9.5. Originalunterlagen und Originaldaten verbleiben grundsätzlich bei LQX, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9.6. Unterlagen zum Auftrag werden grundsätzlich zumindest sieben Jahre nach Abschluss der Leistung aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist LQX berechtigt, Unterlagen ausschließlich digital weiter aufzubewahren oder sie zu löschen, soweit keine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

9.7. Ein Anspruch auf Herausgabe von bearbeitbaren Ursprungsdateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

9.8. Für Veränderungen, die nach Übergabe durch den Auftraggeber oder Dritte an digitalen Dokumenten vorgenommen werden, übernimmt LQX keine Verantwortung.

10. Besondere Bestimmungen für Bewertungen, Gutachten und sachverständige Leistungen

10.1. Auftragszweck

Bewertungen, Gutachten und technische Stellungnahmen werden für den ausdrücklich vereinbarten Zweck erstellt.

Eine Verwendung für andere Fragestellungen oder Zwecke ist nur zulässig, wenn LQX bestätigt hat, dass die verwendeten Grundlagen und Aussagen dafür geeignet sind.

10.2. Bewertungsstichtag

Wertangaben beziehen sich auf den im Gutachten angegebenen Bewertungsstichtag.

Veränderungen des technischen Zustands, der Marktsituation, des Preisniveaus, der Verfügbarkeit oder sonstiger wertbeeinflussender Faktoren nach diesem Zeitpunkt sind nicht Gegenstand der Bewertung.

10.3. Bewertungsgrundlagen

Je nach Auftrag können insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • technischer Zustand und Funktionsfähigkeit,
  • Alter und Baujahr,
  • Betriebsstunden und Nutzungsintensität,
  • Wartungs- und Instandhaltungszustand,
  • Reparaturen,
  • Umbauten und Modernisierungen,
  • Ausstattung und Sonderausstattung,
  • technische Restnutzungsdauer,
  • Anschaffungs- und Wiederbeschaffungskosten,
  • Ersatzteilversorgung,
  • Marktangebot und vergleichbare Objekte,
  • Verwertungs- und Einsatzmöglichkeiten,
  • Lieferzeiten und Wiederbeschaffbarkeit.

Welche Kriterien im konkreten Auftrag maßgeblich sind, bestimmt sich nach Objekt und Bewertungszweck.

10.4. Angaben des Auftraggebers

LQX darf von der Richtigkeit der vom Auftraggeber oder von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen ausgehen, sofern keine offensichtlichen Widersprüche oder fachlich begründeten Zweifel bestehen.

Eine eigenständige Überprüfung sämtlicher übermittelter Informationen ist nur geschuldet, wenn dies zum Leistungsumfang gehört.

10.5. Besichtigung

Wird eine Besichtigung durchgeführt, bezieht sich die Feststellung grundsätzlich auf den am Besichtigungstag zugänglichen und erkennbaren Zustand.

Eine Besichtigung stellt keine vollständige technische Prüfung aller Einzelkomponenten dar.

10.6. Verdeckte oder nicht erkennbare Mängel

Demontagen, Öffnungen, zerstörende Prüfungen, Laboruntersuchungen, Werkstoffanalysen, Diagnosemessungen oder sonstige weitergehende Prüfverfahren gehören nur dann zur Leistung, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

LQX haftet daher nicht für Mängel oder Schäden, die im Rahmen der vereinbarten Untersuchungsmethode nicht erkennbar waren.

10.7. Sicherheits- und Konformitätsprüfungen

Eine technische Bewertung oder Wertermittlung beinhaltet ohne ausdrücklichen Auftrag insbesondere keine vollständige:

  • Maschinen- oder Betriebssicherheitsprüfung,
  • CE-Konformitätsprüfung,
  • Normenkonformitätsprüfung,
  • wiederkehrende gesetzliche Prüfung,
  • arbeitnehmerschutzrechtliche Prüfung oder
  • Prüfung sämtlicher technischer Schutzvorrichtungen.
10.8. Marktinformationen

Markt- und Wiederbeschaffungswerte können unter anderem anhand von Marktangeboten, Herstellerangaben, vergleichbaren Objekten, Fachinformationen, Erfahrungswerten und sonstigen geeigneten Quellen ermittelt werden.

Veröffentlichte Angebotspreise sind nicht zwingend identisch mit tatsächlich erzielten Verkaufspreisen.

10.9. Keine Preisgarantie

Eine von LQX vorgenommene Bewertung stellt keine Garantie dafür dar, dass ein bestimmter Kauf-, Verkauf-, Wiederbeschaffungs- oder Liquidationserlös tatsächlich erzielt werden kann.

10.10. Prognosen

Aussagen zu technischer Restnutzungsdauer, zukünftigen Reparaturkosten, Wiederbeschaffungszeiten, Verwertbarkeit oder zukünftiger Marktentwicklung sind fachlich begründete Einschätzungen.

Sie stellen keine Garantie für die zukünftige tatsächliche Entwicklung dar.

10.11. Schadensbewertungen

Bei Schadensbewertungen erfolgt die Untersuchung anhand des feststellbaren Schadensbildes, der verfügbaren Unterlagen und der vereinbarten Untersuchungsmöglichkeiten.

Je nach Auftrag können insbesondere Schadensumfang, technische Plausibilität, Reparaturfähigkeit, notwendiger Reparaturumfang, Vorschäden und Verschleiß, Wertverbesserungen durch Reparaturen, technische Wertminderungen, Wiederbeschaffungsmöglichkeiten, Restwerte sowie das Verhältnis von Reparaturaufwand und Objektwert beurteilt werden.

10.12. Rechtliche und versicherungsrechtliche Fragen

Die technische oder technisch-kommerzielle Beurteilung umfasst grundsätzlich keine Rechtsberatung und keine Entscheidung über rechtliche Haftung, Verschulden oder Versicherungsdeckung.

Soweit solche Fragestellungen für den Auftrag relevant sind, sind sie durch entsprechend befugte Stellen zu beurteilen.

10.13. Wertbegriffe

Der jeweils verwendete Wertbegriff richtet sich nach dem Bewertungszweck.

Neuwert, Wiederbeschaffungsneuwert, Wiederbeschaffungswert, Zeitwert, Marktwert, Verkehrswert, Restwert und Liquidationswert sind unterschiedliche Bewertungsgrößen und dürfen nicht ohne Prüfung ihres jeweiligen Zwecks gleichgesetzt werden.

Der maßgebliche Wertbegriff und wesentliche Annahmen werden im Gutachten oder Bewertungsbericht dargestellt.

10.14. Weitergabe von Gutachten

Gutachten, Bewertungen und technische Stellungnahmen dürfen im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks an hierfür vorgesehene Dritte weitergegeben werden, beispielsweise an Versicherungsunternehmen, Rechtsvertreter, Finanzierungs- oder Leasinggesellschaften.

Sie sind grundsätzlich vollständig und unverändert weiterzugeben.

Eine auszugsweise Wiedergabe, bei der Inhalt oder Aussage des Gutachtens verändert werden könnten, ist unzulässig.

10.15. Keine Dritthaftung durch bloße Weitergabe

Aus der Weitergabe eines Gutachtens entsteht grundsätzlich kein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen LQX und dem Empfänger.

Eine Haftung gegenüber Dritten aufgrund des Vertrauens auf ein Gutachten besteht nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen oder ausdrücklich vereinbart wurde.

11. Besichtigung beim Auftraggeber und Arbeitssicherheit

11.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass LQX einen sicheren und ausreichenden Zugang zu den zu besichtigenden Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen oder sonstigen Objekten erhält.

11.2. Der Auftraggeber hat LQX vor Beginn einer Besichtigung über besondere Gefahren, betriebliche Sicherheitsvorschriften, erforderliche persönliche Schutzausrüstung und Zutrittsbeschränkungen zu informieren.

11.3. Soweit erforderlich, ist eine geeignete betriebliche Begleitperson zur Verfügung zu stellen.

11.4. LQX ist berechtigt, eine Besichtigung abzubrechen oder nicht zu beginnen, wenn aus fachlicher Sicht eine erhebliche Gefahr für Personen besteht oder vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden können.

Dadurch verursachter zusätzlicher Aufwand kann verrechnet werden, sofern die Ursache aus der Sphäre des Auftraggebers stammt.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand und Vertretung

12.1. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden. Kollisionsrechtliche Verweisungsnormen sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

12.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen LQX und einem Unternehmer wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von LQX e.U. vereinbart.

12.3. Soweit dies zur Erfüllung des Auftrags gehört und rechtlich zulässig ist, kann LQX den Auftraggeber gegenüber Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften vertreten.

Erforderliche Vollmachten sind vom Auftraggeber gesondert zu erteilen.

13. Versicherung

13.1. LQX kann eine Berufshaftpflichtversicherung für die versicherten Tätigkeitsbereiche unterhalten und weist deren Bestehen sowie die tatsächlich vereinbarte Versicherungssumme auf berechtigtes Verlangen des Auftraggebers durch entsprechende Versicherungsbestätigung nach.

13.2. Das Bestehen einer Versicherung erweitert die vertragliche oder gesetzliche Haftung von LQX nicht.

13.3. Versicherungsschutz besteht ausschließlich nach Maßgabe des jeweils tatsächlich abgeschlossenen Versicherungsvertrags.

14. Datenschutz

14.1. LQX verarbeitet für die Durchführung des Vertrags erforderliche personenbezogene Daten insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO sowie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.

14.2. Soweit eine Übermittlung an Dritte zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, erfolgt sie auf einer entsprechenden datenschutzrechtlichen Grundlage.

Hierzu können insbesondere Behörden, beigezogene Fachpersonen, Dienstleister oder sonstige Projektbeteiligte gehören.

14.3. Betroffenen Personen stehen nach Maßgabe der DSGVO insbesondere Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu.

Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde.

14.4. Übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten Dritter an LQX, trägt er die Verantwortung dafür, dass diese Übermittlung datenschutzrechtlich zulässig ist.

14.5. Werden personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet und liegt dadurch eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO vor, ist erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung abzuschließen.

14.6. Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von LQX.

15. Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung

15.1. Die Parteien stimmen einer üblichen geschäftlichen Kommunikation mittels E-Mail und elektronischem Datenaustausch zu.

15.2. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Kontaktdaten verantwortlich.

15.3. Vertrauliche oder besonders sensible Daten sollen nach Möglichkeit über geeignete Übertragungswege bereitgestellt werden.

15.4. LQX haftet nicht für Änderungen, Manipulationen oder Beschädigungen von Dateien, die nach deren ordnungsgemäßer Übermittlung außerhalb des Einflussbereichs von LQX entstehen.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht berührt.

16.2. Änderungen von Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse oder anderen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Kontaktdaten sind unverzüglich bekanntzugeben.

16.3. Erklärungen gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten versandt wurden, soweit gesetzlich zulässig.

16.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der vereinbarten Form.

16.5. Im Widerspruchsfall haben individuelle Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.

16.6. Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wirksam vereinbarte Fassung dieser AGB.

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